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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8 Abs1;Rechtssatz
Die belangte Behörde (Regulierungsbehörde) muss die Zurverfügungstellung von Teilnehmerverzeichnisdaten durch eine vertragsersetzende Anordnung gemäß § 18 Abs 3 TKG 2003 im Sinne des Art 25 Abs 2 der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG zu "gerechten, objektiven" Bedingungen ermöglichen, hat also einen fairen Ausgleich der berechtigten Interessen der Verfahrensparteien herbeizuführen, wobei die Grundsätze der Kostenorientierung sowie der Nichtdiskriminierung zu Grunde zu legen sind und überdies der für das Handeln der Regulierungsbehörde allgemein maßgebliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne des Art 8 Abs 1 der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG zu beachten ist. Vor diesem Hintergrund ist die Einräumung einer außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit im Falle schwerwiegender Vertragsverletzungen, eine im Handelsverkehr übliche Regelung von Rügepflichten oder die Festlegung von - angemessenen - Pönalen nicht grundsätzlich als ungeeignet zur Erzielung eines entsprechenden Interessenausgleichs zu beurteilen. Die belangte Behörde muss dabei jedoch auf das Vorbringen und die Vorschläge der Parteien konkret eingehen und Einwendungen gegen die Zulässigkeit einer Regelung im Einzelnen widerlegen (vgl insbesondere das den vergleichbaren Fall einer Pönalefestlegung in einer Entbündelungsanordnung betreffende hg Erkenntnis vom 8. Juni 2005, Zl 2001/03/0129).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006030062.X08Im RIS seit
12.12.2006Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011