RS Vwgh 2006/11/14 2006/05/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2006
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Index

L78107 Starkstromwege Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
StarkstromwegeG Tir 1969 §7 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/05/0137 E 15. Oktober 1996 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die trotz des Fehlens einer ausdrücklichen diesbezüglichen Regelung im Gesetz den Grundeigentümern bereits im starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahren zuerkannte Parteistellung (Hinweis E 26.6.1990, 89/05/0210, VwSlg 13237 A/1990) räumt den Parteien in einem solchen Verfahren auch ein Mitspracherecht darüber ein, ob durch die Leitungsanlage für sie und ihr Eigentum eine Gesundheitsgefährdung droht (Hinweis E 23.4.1991, 90/05/0234). Die von einer geplanten elektrischen Leitungsanlage berührten Grundeigentümer werden daher durch ihr Mitspracherecht in einem starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahren in die Lage versetzt, allfällige tatsächliche konkrete Gesundheitsgefährdungen geltend zu machen, was bei Zutreffen derartiger Bedrohungen zu einer Abänderung oder Ergänzung der Anlage oder doch zur Vorschreibung von Auflagen führen muß (Hinweis E 14.3.1989, 88/05/0174).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006050171.X02

Im RIS seit

06.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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