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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Stattgebung - Wasserrechtliche Bewilligung - Da im vorliegenden Beschwerdefall eben gerade strittig ist, ob eine dauerhafte Inanspruchnahme eines Teils eines Grundstücks der Bf durch die Errichtung der gegenständlichen Brücke erfolgt, sich die Bf aber gegen eine solche Inanspruchnahme ihres Grundstückes aussprachen und auch die Frage des genauen Verlaufs der Grundstückgrenzen - wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervorgeht - zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung noch nicht geklärt war, vermag die erstmitbeteiligte Partei keine zwingenden öffentlichen Interessen für eine allfällige (von den Bf behauptete) dauerhafte Inanspruchnahme eines den Bf gehörenden Grundstücks darzulegen. Es war daher im Hinblick auf den unverhältnismäßigen Nachteil, der den Bf im Falle einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme ihres Grundstückes durch die Errichtung der gegenständlichen Brücke entstehen könnte, spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006070027.A01Im RIS seit
19.12.2006