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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §78 idF 2002/I/117;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0108 E 14. November 2006 RS 1 (hier: erster und letzter Satz)Stammrechtssatz
Bezüglich der Meldeauskünfte gemäß § 18 Abs. 1 MeldeG ist in § 18 Abs. 6 MeldeG sowie in § 15 Abs. 3 MeldeV ausdrücklich normiert, dass es sich hierbei um Verwaltungsabgaben handelt. Im hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2003/05/0082 (in diesem Erkenntnis ging es um die für die Auskunftserteilung durch Abfragen im Wege des Datenfernverkehrs zu entrichtenden Geldleistungen gemäß § 16a Abs. 8 MeldeG und § 15 MeldeV) hat der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich näher begründet ausgeführt, dass der Bundesgesetzgeber, wenn Befreiung von Gebühren und Abgaben eintreten soll, zwischen Stempel- und Rechtsgebühren nach dem Gebührengesetz einerseits und Bundesverwaltungsabgaben andererseits unterscheidet und eine ausdrückliche Regelung, dass § 78 AVG auf diese Verwaltungsabgaben nicht anzuwenden wäre, nicht vorliegt. (Hier: Es kommt daher auch im Beschwerdefall [in dem der Beschwerdeführerin die Verwaltungsabgaben auf Grund der ihr gemäß § 18 Abs. 1 MeldeG erteilten Meldeauskunft vorgeschrieben wurden] § 78 Abs. 1 zweiter Satz AVG zum Tragen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050110.X01Im RIS seit
05.12.2006