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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
TKG 2003 §103;Rechtssatz
Die mitbeteiligte Partei hat jedenfalls eine Aufbereitung der Daten zur Erstellung eines Teilnehmerverzeichnisses - als Basis für den Auskunftsdienst gemäß § 18 Abs 1 Z 2 TKG 2003 - vorzunehmen, um die Erbringung eines den gesetzlichen Anforderungen, wie sie insbesondere in den §§ 18, 69 und 103 TKG 2003 festgelegt sind, entsprechenden Dienstes zu gewährleisten. Unabhängig davon, ob diese Aufbereitung der Daten für Zwecke eines eigenen oder zur Übermittlung an einen im Sinne des § 18 Abs 1 Z 2 TKG 2003 "delegierten" Auskunftsdienst - und damit jedenfalls zur Erfüllung einer die mitbeteiligte Partei selbst treffenden Verpflichtung nach § 18 Abs 1 Z 1 und 2 TKG 2003 - erfolgt, lässt sich eine Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei, sich an den dafür entstehenden Kosten zu beteiligen, aus § 18 Abs 1 Z 4 TKG 2003, der den Ersatz lediglich der für die Zurverfügungstellung an die beschwerdeführende Partei entstehenden Kosten vorsieht, nicht ableiten. Indem die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bei der Festlegung der Entgelte für die Übermittlung von Teilnehmerverzeichnisdaten gemäß § 18 Abs 1 Z 4 TKG 2003 daher Kosten berücksichtigt hat, die für die Führung eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Teilnehmerverzeichnisses und das Betreiben eines Auskunftsdienstes durch die mitbeteiligte Partei oder - in ihrer Verantwortung - durch einen Dritten entstehen, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006030062.X07Im RIS seit
12.12.2006Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011