RS Vwgh 2006/11/14 2006/03/0062

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Veröffentlicht am 14.11.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13206000
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31998L0010 ONP-RL Anwendung Art6;
62003CJ0109 KPN Telecom VORAB;
EURallg;
TKG 2003 §103;
TKG 2003 §18 Abs1 Z1;
TKG 2003 §18 Abs1 Z2;
TKG 2003 §18 Abs1 Z4;
TKG 2003 §69;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Übermittlung der Daten des Teilnehmerverzeichnisses der mitbeteiligten Partei an die Telekom Austria AG "zwecks Herausgabe eines betreiberübergreifenden Verzeichnisses und Betrieb eines betreiberübergreifenden Auskunftsdienstes" erfolgt. Kommt die mitbeteiligte Partei - was mangels entsprechender ausdrücklicher Feststellungen dem angefochtenen Bescheid nicht mit Bestimmtheit zu entnehmen ist - dadurch ihrer Verpflichtung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 und 2 TKG 2003 nach und erbringt keinen eigenen Auskunftsdienst bzw führt kein eigenes Teilnehmerverzeichnis, so handelt es sich jedenfalls bei den Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einrichtung einer Schnittstelle, um aus den bei der mitbeteiligten Partei vorhandenen Daten die für das Teilnehmerverzeichnis bzw den Auskunftsdienst relevanten Daten auszulesen und in standardisierter Form dem zur Erfüllung der eigenen Verpflichtung nach § 18 Abs 1 Z 1 und 2 TKG 2003 herangezogenen Auskunftsdienstebetreiber zur Verfügung zu stellen, in gleicher Weise um Kosten für den Erhalt und die Zuordnung dieser Daten im Sinne des Urteils des EuGH vom 25. November 2004, Rs C-109/03 (KPN/OPTA), wie wenn diese Aufbereitung zum Zweck der Erbringung eines eigenen Auskunftsdienstes erfolgt wäre.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62003J0109 KPN Telecom VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006030062.X06

Im RIS seit

12.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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