Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31998L0010 ONP-RL Anwendung Art6;Rechtssatz
Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Übermittlung der Daten des Teilnehmerverzeichnisses der mitbeteiligten Partei an die Telekom Austria AG "zwecks Herausgabe eines betreiberübergreifenden Verzeichnisses und Betrieb eines betreiberübergreifenden Auskunftsdienstes" erfolgt. Kommt die mitbeteiligte Partei - was mangels entsprechender ausdrücklicher Feststellungen dem angefochtenen Bescheid nicht mit Bestimmtheit zu entnehmen ist - dadurch ihrer Verpflichtung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 und 2 TKG 2003 nach und erbringt keinen eigenen Auskunftsdienst bzw führt kein eigenes Teilnehmerverzeichnis, so handelt es sich jedenfalls bei den Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einrichtung einer Schnittstelle, um aus den bei der mitbeteiligten Partei vorhandenen Daten die für das Teilnehmerverzeichnis bzw den Auskunftsdienst relevanten Daten auszulesen und in standardisierter Form dem zur Erfüllung der eigenen Verpflichtung nach § 18 Abs 1 Z 1 und 2 TKG 2003 herangezogenen Auskunftsdienstebetreiber zur Verfügung zu stellen, in gleicher Weise um Kosten für den Erhalt und die Zuordnung dieser Daten im Sinne des Urteils des EuGH vom 25. November 2004, Rs C-109/03 (KPN/OPTA), wie wenn diese Aufbereitung zum Zweck der Erbringung eines eigenen Auskunftsdienstes erfolgt wäre.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62003J0109 KPN Telecom VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006030062.X06Im RIS seit
12.12.2006Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011