RS Vwgh 2006/11/14 2006/05/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2006
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 litc;
BauO Wr §5 Abs4 litd;
BauO Wr §76 Abs10a;
BauO Wr §76 Abs8;
BauRallg;

Rechtssatz

In der geschlossenen Bauweise ist grundsätzlich (sofern nicht im Bebauungsplan gemäß § 5 Abs. 4 lit. d Wr BauO eine Beschränkung der Ausnützbarkeit des Bauplatzes festgelegt ist) die Verbauung der Liegenschaft von einer seitlichen Grundgrenze zur anderen - von der Regelung des § 76 Abs. 10a Wr BauO abgesehen - ohne Beschränkung auf einen bestimmten Prozentsatz der Bauplatzfläche zulässig (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 7. September 1993, Zl. 93/05/0178).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006050012.X06

Im RIS seit

05.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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