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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
In der geschlossenen Bauweise ist grundsätzlich (sofern nicht im Bebauungsplan gemäß § 5 Abs. 4 lit. d Wr BauO eine Beschränkung der Ausnützbarkeit des Bauplatzes festgelegt ist) die Verbauung der Liegenschaft von einer seitlichen Grundgrenze zur anderen - von der Regelung des § 76 Abs. 10a Wr BauO abgesehen - ohne Beschränkung auf einen bestimmten Prozentsatz der Bauplatzfläche zulässig (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 7. September 1993, Zl. 93/05/0178).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006050012.X06Im RIS seit
05.12.2006