RS Vwgh 2006/11/14 2006/03/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2006
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

32002L0020 Genehmigungs-RL Art5 Abs2;
32002L0020 Genehmigungs-RL Art7 Abs4;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art9 Abs1;
EURallg;
TKG 2003 §55 Abs1;
TKG 2003 §55 Abs2;

Rechtssatz

Ein tragender, in § 55 Abs 2 TKG 2003 explizit angesprochener Grundsatz ist der eines "offenen, fairen und nichtdiskriminierenden Verfahrens". Dieser Grundsatz ist schon gemeinschaftsrechtlich vorgegeben (Art 9 Abs 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste [Rahmenrichtlinie], ABl Nr L 108 vom 24. April 2002, S 33; Art 5 Abs 2, Art 7 Abs 4 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und - dienste [Genehmigungsrichtlinie], ABl Nr L 108 vom 24. April 2002, S 21, aber nicht näher ausgeführt. Im Hinblick darauf, dass das Diskriminierungsverbot verlangt, sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Vorgangsweisen zu vermeiden, wäre es unzulässig, etwa zwecks Erzielung einer maximalen "ökonomischen Effizienz" (die gemäß § 55 Abs 1 TKG 2003 durch die Höhe des Angebots bestimmt wird) bei der Zuteilung der Frequenzen von eigenen Ausschreibungsbedingungen abzugehen und Bieter dadurch ungleich zu behandeln, dass auch die Ausschreibungsbedingungen nicht erfüllende (andere) Bieter zugelassen werden.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006030093.X02

Im RIS seit

06.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten