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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0020 Genehmigungs-RL Art5 Abs2;Rechtssatz
Ein tragender, in § 55 Abs 2 TKG 2003 explizit angesprochener Grundsatz ist der eines "offenen, fairen und nichtdiskriminierenden Verfahrens". Dieser Grundsatz ist schon gemeinschaftsrechtlich vorgegeben (Art 9 Abs 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste [Rahmenrichtlinie], ABl Nr L 108 vom 24. April 2002, S 33; Art 5 Abs 2, Art 7 Abs 4 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und - dienste [Genehmigungsrichtlinie], ABl Nr L 108 vom 24. April 2002, S 21, aber nicht näher ausgeführt. Im Hinblick darauf, dass das Diskriminierungsverbot verlangt, sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Vorgangsweisen zu vermeiden, wäre es unzulässig, etwa zwecks Erzielung einer maximalen "ökonomischen Effizienz" (die gemäß § 55 Abs 1 TKG 2003 durch die Höhe des Angebots bestimmt wird) bei der Zuteilung der Frequenzen von eigenen Ausschreibungsbedingungen abzugehen und Bieter dadurch ungleich zu behandeln, dass auch die Ausschreibungsbedingungen nicht erfüllende (andere) Bieter zugelassen werden.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006030093.X02Im RIS seit
06.12.2006