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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/03/0209 B 30. Juni 2006 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Eine Partei im Sinne des § 34 Abs 4 EisenbahnG 1957 kann Einwendungen erheben, die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte zum Inhalt haben (ua im Hinblick auf das im § 35 Abs 3 EisenbahnG 1957 normierte Erfordernis des Überwiegens öffentlicher Interessen auch die mit dem Projekt verbundenen Nachteile). Allerdings kann eine Partei erfolgreich nur solche Nachteile einwenden, durch die sie unmittelbar beeinträchtigt ist (vgl die Erkenntnisse vom 16. Oktober 2003, Zl 2001/03/0192, vom 3. September 2002, Zl 2002/03/0072, und vom 26. April 1995, Zl 93/03/0191). Die geltend gemachten Rechte müssen mit ihrem Eigentum (oder ihrer sonst die Parteistellung begründenden Berechtigung) untrennbar verbunden und im EisenbahnG 1957 als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sein (vgl das zitierte Erkenntnis vom 26. April 1995 sowie das Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl 91/03/0166). Einwendungen betreffend Lärm und andere Immissionen betreffen keine nach dem EisenbahnG 1957 gewährleisteten subjektiven öffentlichen Rechte, weil sie nicht auf eine aus öffentlich-rechtlichen Regelungen erwachsene Rechtsstellung abgestellt sind, sondern - allenfalls - zivilrechtliche Ansprüche, etwa nach § 364a ABGB, zum Gegenstand haben (vgl dazu das zitierte Erkenntnis vom 16. Oktober 2003 sowie das Erkenntnis vom 20. September 1995, Zl 95/03/0069).
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004030053.X01Im RIS seit
04.12.2006