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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/02/0040 E 8. Juli 2005 RS 1Stammrechtssatz
Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt der Antragsteller. Er hat bereits im Antrag bekanntzugeben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat; unterlässt er dies, so hat die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG (idF der Novelle BGBl I Nr. 158/1998) die Behebung dieses inhaltlichen Mangels zu veranlassen. Sie kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050260.X03Im RIS seit
30.11.2006Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013