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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs2;Rechtssatz
§ 25 Abs 2 WaffG 1996 sieht ausdrücklich vor, dass die Behörde im Fall des Vorliegens von Anhaltspunkten, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, die Verlässlichkeit zu überprüfen hat. Sofern sich Anhaltspunkte gemäß § 25 Abs. 2 WaffG 1996 auf einen der im § 8 Abs 2 legcit genannten Gründe beziehen, ist die Behörde zu einem Vorgehen gemäß § 8 Abs 7 WaffG 1996 ermächtigt. Die Behörde darf ein fachärztliches Gutachten also ua dann fordern, wenn ausreichende Anhaltspunkte bestehen, der Berechtigte leide an einer - die Verlässlichkeit ex lege ausschließenden - Alkoholkrankheit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030029.X01Im RIS seit
06.12.2006