RS Vwgh 2006/11/14 2005/03/0029

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Veröffentlicht am 14.11.2006
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §8 Abs2 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs2;
WaffG 1996 §8 Abs7;

Rechtssatz

§ 25 Abs 2 WaffG 1996 sieht ausdrücklich vor, dass die Behörde im Fall des Vorliegens von Anhaltspunkten, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, die Verlässlichkeit zu überprüfen hat. Sofern sich Anhaltspunkte gemäß § 25 Abs. 2 WaffG 1996 auf einen der im § 8 Abs 2 legcit genannten Gründe beziehen, ist die Behörde zu einem Vorgehen gemäß § 8 Abs 7 WaffG 1996 ermächtigt. Die Behörde darf ein fachärztliches Gutachten also ua dann fordern, wenn ausreichende Anhaltspunkte bestehen, der Berechtigte leide an einer - die Verlässlichkeit ex lege ausschließenden - Alkoholkrankheit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030029.X01

Im RIS seit

06.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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