RS Vwgh 2006/11/14 2005/05/0260

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §69 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat eine höhere Instanz lediglich eine prozessuale Entscheidung gefällt, so ist sie, wenn es um eine Wiederaufnahme in merito geht, nicht die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Hat sich die Zuständigkeit der Behörden zwischenzeitlich geändert, so ist jene Behörde zur Entscheidung über die beantragte Wiederaufnahme zuständig, die nach der bestehenden neuen Rechtslage zur Entscheidung berufen wäre (vgl. hiezu Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 8. Auflage, Rz 599).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050260.X01

Im RIS seit

30.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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