RS Vwgh 2006/11/14 2006/05/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2006
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 lita;
BauO Wr §76 Abs1 lite;
BauO Wr §76 Abs8;
BauRallg;

Rechtssatz

Eine Einhaltung eines Seitenabstandes in Gebieten, für die der Bebauungsplan die geschlossene Bauweise anordnet, besteht nicht, selbst wenn der vorhandene Baubestand nicht in geschlossener Bauweise errichtet ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2002, Zl. 2001/05/0296).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006050012.X05

Im RIS seit

05.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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