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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine Einhaltung eines Seitenabstandes in Gebieten, für die der Bebauungsplan die geschlossene Bauweise anordnet, besteht nicht, selbst wenn der vorhandene Baubestand nicht in geschlossener Bauweise errichtet ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2002, Zl. 2001/05/0296).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006050012.X05Im RIS seit
05.12.2006