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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
Angelegenheit des Elektrizitätswesens Zuständigkeit BMHV 1926;Rechtssatz
Die Regelung des Art. 12 Abs. 3 B-VG ist als Devolutionsantrag an das sachlich in Betracht kommende Bundesministerium konstruiert (vgl. hiezu Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht, Kurzkommentar, III.1. zu Art. 12 B-VG, S. 66). Sie wird einem administrativen Instanzenzug gleichgehalten (vgl. hiezu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 28. Juni 1994, Zl. 93/05/0061, VwSlg. 14085 A/1994). Daraus folgt, dass auch über einen Antrag gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG - wie im Falle einer Berufung - die darüber zur Entscheidung angerufene Behörde (hier: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) zu entscheiden hat, auch wenn dieses Rechtsmittel unzulässig sein sollte und die Entscheidung daher auf Grund der fehlenden Rechtsmittellegitimation des Antragstellers zurückzuweisen ist (vgl. hiezu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 536).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006050171.X04Im RIS seit
06.12.2006