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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BetriebsO 1994 §13 Abs2;Rechtssatz
Ein Wohlverhalten von wenigen Monaten reicht nicht aus, um von einer Wiedererlangung der Zuverlässigkeit ausgehen zu können, zumal sich die strafbaren Handlungen, für die der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt wurde, gegen fremde Vermögenswerte richteten, die ihm als Paketzusteller anvertraut waren und sohin Schutzgüter betrafen, deren Wahrung in besonderem Maße auch von einem Taxilenker zu erwarten ist. Die Veruntreuung von Vermögenswerten, die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Paketzusteller übergeben wurden, schließt es aus, dass der Beschwerdeführer nur wenige Monate nach diesen strafbaren Handlungen als vertrauenswürdig im Sinne des § 6 Abs 1 Z 3 BetriebsO 1994 beurteilt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006030153.X03Im RIS seit
12.12.2006Zuletzt aktualisiert am
08.05.2012