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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/03/0072 E 3. September 2002 RS 4 [Hier: nur erster Satz; hier: Ob das Vorbringen der Beschwerdeführer, der betreffende Bach könne derart verlegt werden, dass Grundstücke der Beschwerdeführer entweder gar nicht oder lediglich in geringerem Ausmaß (nur am Rande) betroffen wären, eine derartige (zulässige) Einwendung darstellt, das in Aussicht genommene Projekt in einer anderen Variante durchzuführen, oder (was unzulässig wäre) eine andere Trasse betrifft, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben.]Stammrechtssatz
Im Rahmen der gemäß § 35 Abs. 3 EisenbahnG gebotenen Interessenabwägung können Parteien des eisenbahnrechtlichen Verfahrens geltend machen, dass das in Aussicht genommene Projekt in anderer, für den betroffenen Grundstückseigentümer und Beschwerdeführer in einer weniger nachteiligen Weise ausgeführt werden kann. Das gegenständliche Vorbringen der Bf. stellt aber nicht eine derartige Einwendung dar, das in Aussicht genommene Projekt in einer anderen Variante durchzuführen, sondern betrifft ein anderes Projekt (hier: alternative Trasse, die die Bf. weniger beeinträchtigen würde). Die belangte Behörde hat zutreffend den Vorteil für die Öffentlichkeit, der aus dem verfahrensgegenständlichen Projekt resultiert, mit den aus diesem Projekt resultierenden Nachteilen abgewogen, eine solche Abwägung hat nicht in Bezug auf ein anderes Projekt zu erfolgen (Hinweis E 26.4.1995, 93/03/0191).
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004030053.X04Im RIS seit
04.12.2006