RS Vwgh 2006/11/14 2005/05/0339

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2006
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Beseitigungsauftrag darf sich nur dann auf Teile einer Baulichkeit beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile vom übrigen Teil der Baulichkeit trennbar sind (vgl. das hg Erkenntnis vom 25. Februar 2005 Zl. 2004/05/0279).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchBaubewilligung BauRallg6Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050339.X02

Im RIS seit

12.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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