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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ein Beseitigungsauftrag darf sich nur dann auf Teile einer Baulichkeit beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile vom übrigen Teil der Baulichkeit trennbar sind (vgl. das hg Erkenntnis vom 25. Februar 2005 Zl. 2004/05/0279).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchBaubewilligung BauRallg6Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050339.X02Im RIS seit
12.12.2006Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015