RS Vwgh 2006/11/14 2003/03/0180

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Veröffentlicht am 14.11.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der Verpflichtung zum Parteiengehör kann nicht dadurch entsprochen werden, dass die Partei an einer nicht im Rahmen des Verwaltungsverfahrens stattfindenden Sitzung - auch wenn bei dieser die in der Verwaltungssache tätigen Sachverständigen zugezogen gewesen sein sollten - teilnimmt.

Schlagworte

Allgemein Parteiengehör Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003030180.X02

Im RIS seit

12.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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