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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
EisenbahnG 1957;Rechtssatz
Der aus der Schutznorm des § 20 Abs 1 Satz 1 StVO 1960 abgeleitete Grundsatz, wonach ein Fahrzeuglenker seine Fahrgeschwindigkeit so zu wählen hat, dass er sein Fahrzeug beim Auftauchen eines Hindernisses rechtzeitig zum Stehen bringen oder zumindest das Hindernis umfahren kann, daher seine Fahrweise so zu gestalten hat, dass der Weg des abzubremsenden Fahrzeuges in der Zeit vom Erkennen eines Hindernisses auf der Fahrbahn bis zum vollen Stillstand des Fahrzeuges nie länger als die durch ihn eingesehene Strecke ist (Hinweis B OGH 21. April 2005, 2 Ob 65/05f), gilt zwar für (die Lenker von) Straßenbahnen (§ 1 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 StVO 1960), nicht aber für Eisenbahnen, die keine Straßenbahnen sind. Für solche Eisenbahnen gilt also nur Eisenbahnrecht.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004030024.X01Im RIS seit
07.12.2006Zuletzt aktualisiert am
02.06.2016