RS Vwgh 2006/11/14 2004/03/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2006
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957;
StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §28 Abs1;

Rechtssatz

Der aus der Schutznorm des § 20 Abs 1 Satz 1 StVO 1960 abgeleitete Grundsatz, wonach ein Fahrzeuglenker seine Fahrgeschwindigkeit so zu wählen hat, dass er sein Fahrzeug beim Auftauchen eines Hindernisses rechtzeitig zum Stehen bringen oder zumindest das Hindernis umfahren kann, daher seine Fahrweise so zu gestalten hat, dass der Weg des abzubremsenden Fahrzeuges in der Zeit vom Erkennen eines Hindernisses auf der Fahrbahn bis zum vollen Stillstand des Fahrzeuges nie länger als die durch ihn eingesehene Strecke ist (Hinweis B OGH 21. April 2005, 2 Ob 65/05f), gilt zwar für (die Lenker von) Straßenbahnen (§ 1 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 StVO 1960), nicht aber für Eisenbahnen, die keine Straßenbahnen sind. Für solche Eisenbahnen gilt also nur Eisenbahnrecht.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004030024.X01

Im RIS seit

07.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten