RS Vwgh 2006/11/15 2006/12/0072

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Veröffentlicht am 15.11.2006
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §56 impl;
BDG/Tir 1998 §56;
LBG Tir 1998 §2 lita;

Rechtssatz

Die Erledigung der Dienstbehörde vom 1. Oktober 1993 ist im Hinblick darauf, dass sie weder als Bescheid bezeichnet noch bescheidförmig gegliedert ist, sowie auf ihren Inhalt, wonach die Ausübung der Nebenbeschäftigung "zur Kenntnis genommen" werde, somit kein normativer Akt gesetzt werden soll, jedenfalls nicht als Bescheid zu qualifizieren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. November 2006, Zl. 2006/12/0067, mwN).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120072.X01

Im RIS seit

14.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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