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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Erledigung der Dienstbehörde vom 1. Oktober 1993 ist im Hinblick darauf, dass sie weder als Bescheid bezeichnet noch bescheidförmig gegliedert ist, sowie auf ihren Inhalt, wonach die Ausübung der Nebenbeschäftigung "zur Kenntnis genommen" werde, somit kein normativer Akt gesetzt werden soll, jedenfalls nicht als Bescheid zu qualifizieren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. November 2006, Zl. 2006/12/0067, mwN).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120072.X01Im RIS seit
14.12.2006