RS Vwgh 2006/11/15 2006/12/0027

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Veröffentlicht am 15.11.2006
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Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
32/08 Sonstiges Steuerrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVOG EG-AHG DV 2001;
AVOG WirtschaftsraumZollämterV 2004;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §36;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer war zuletzt als Gruppeninspektor der Verwendungsgruppe W 2, Dienstklasse IV, bei der Zollwache des Zollamtes Mobile Überwachung (MÜG) Kufstein verwendet. Der Bundesminister für Finanzen zog im Beschwerdefall im Ergebnis zu Recht die dem Beschwerdeführer als Beamter der Zollwache zuletzt zugewiesene Verwendung bei der MÜG Kufstein für die Beurteilung nach § 14 BDG 1979 nicht in Betracht. Zur Frage der Vorgangsweise nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 in einem Fall, in dem einem Beamten kein bestimmter Arbeitsplatz zugewiesen ist, wird auf das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2004/12/0059, verwiesen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Beschwerdefall kein mehr als sechs Monate dauernder Karenzurlaub nach § 75b BDG 1979 vorliegt, daher auch § 75b Abs. 2 leg. cit. keine Anwendung findet und keine Dienststelle gegeben ist. Zwar kann auch im Beschwerdefall die Frage des Bestehens einer dauernden Dienstunfähigkeit (solange kein konkreter Arbeitsplatz nach § 36 BDG 1979 zugewiesen ist) lediglich abstrakt vorgenommen werden. Mangels Zugehörigkeit zu einer (bestimmten) Dienststelle läge in diesem Verständnis Dienstunfähigkeit (nur) dann vor, wenn es abstrakt - das heißt losgelöst von der konkreten aktuellen Personalsituation - unmöglich wäre, im gesamten Ressortbereich einen Arbeitsplatz zu konfigurieren, welcher in dienstrechtlich zulässiger Weise dem Beamten zugewiesen werden könnte und dessen Aufgaben er unter Berücksichtigung seiner körperlichen oder geistigen Verfassung auch erfüllen kann. Bestünde hingegen im Ressortbereich eine solche Möglichkeit, käme eine Versetzung in den Ruhestand (während der Zeit, in dem dem in eine neue Besoldungsgruppe überstellten Beamten kein [erster] Arbeitsplatz nach § 36 BDG 1979 zugewiesen wurde) nicht in Betracht. Bei dieser Fallkonstellation scheidet die Prüfung, ob es einen geeigneten Verweisungsarbeitsplatz im Sinn des § 14 Abs. 3 BDG 1979 ("Sekundärprüfung") gibt, von vornherein aus. Vor diesem Hintergrund war es an sich nicht rechtswidrig, dass der Bundesminister für Finanzen die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers anhand des "konfigurierbaren" (ihm aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zugewiesenen) näher beschriebenen Arbeitsplatzes bei der Zollstelle Kufstein prüfte, der unbestritten die Wertigkeit A3/4 aufweist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120027.X04

Im RIS seit

15.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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