Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend abgeändert, dass nun der Bf die Bezüge als Beamtin der Allgemeinen Verwaltung für die Zeit vom 1. März 1997 bis einschließlich 29. September 1999 nicht zustünden. Hingegen gebührten ihr vom 30. September 1999 bis zur Wirksamkeit der (mit Ablauf des 31. Oktober 1999 erfolgten) Versetzung in den Ruhestand die gesetzlichen Bezüge. Der verfahrenseinleitende Antrag vom 23. November 1999, Punkt III, der allein Gegenstand des durch den angefochtenen Bescheid abgeschlossenen Berufungsverfahrens war, hatte die Frage zum Gegenstand, ob die Rechtskraft des Bescheides des Präsidenten des OLG vom 21. Jänner 1997 (mit dem gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 und Abs. 4 GehG die Bezüge der Bf mit Wirksamkeit vom 15. Jänner 1997 eingestellt worden waren) durch eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes ab dem 1. März 1997 (Verhinderung an der Ausübung des Dienstes durch Krankheit und damit gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst) beendet wurde. Zwar hätte die belangte Behörde infolge des von ihr vertretenen Standpunktes in Neuformulierung des Spruches der Dienstbehörde erster Instanz den Antrag der Bf für den Zeitraum 1. März 1997 bis einschließlich 29. September 1999 im Hinblick auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung (mit Bescheid des Präsidenten des OLG vom 21. Jänner 1997) wegen entschiedener Sache zurückweisen und aussprechen müssen, dass der Bf ab dem 30. September 1999 wieder Bezüge gebühren. Durch die von der belangten Behörde im ersten Satz gewählte Spruchgestaltung des angefochtenen Bescheides allein erfolgte jedoch kein Eingriff in die von der Bf geltend gemachten Rechte (die Bf erachtet sich in ihrem Recht auf Bezüge iSd GehG - insbesondere in ihrem Recht darauf, dass ihre Bezüge nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Z. 2 GehG unter Berufung auf diese Norm eingestellt werden - durch unrichtige Anwendung dieses Gesetzes sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung [§§ 1, 8 DVG, §§ 39, 60 AVG] verletzt).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Diverses Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120055.X03Im RIS seit
14.12.2006