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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Aus dem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben des Landesschulrates für Oberösterreich vom 15. März 2004 kann eine Parteistellung des Beschwerdeführers (im Verfahren zur Ernennung auf die Planstelle des Direktors an einem wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasium) mangels Bescheidcharakters nicht abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer wurde damit nämlich lediglich in Kenntnis gesetzt, dass er in den Besetzungsvorschlag aufgenommen worden sei und ihm somit (nach Auffassung des LSR) Parteistellung im Besetzungsverfahren zukomme. Da eine Bezeichnung als Bescheid nicht erfolgte und nach seinem Inhalt kein normativer Abspruch vorliegt, handelt es sich lediglich um die Mitteilung einer Rechtsansicht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2006, Zl. 2005/12/0098, mwN).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120178.X05Im RIS seit
18.01.2007