RS Vwgh 2006/11/15 2006/12/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2006
beobachten
merken

Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
LBG OÖ 1993 §156 Abs1 idF 2001/022;
LBG OÖ 1993 §58 idF 2001/022;
LBG OÖ 1993 §58 idF 2001/090;
LBG OÖ 1993 §58 idF 2002/012;
LBG OÖ 1993 §58;
VwRallg;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall nahm die Behörde die Nebenbeschäftigung des Beamten mit Schreiben zur Kenntnis. Angesichts der gewählten Briefform und des Umstandes, dass sie weder als Bescheid bezeichnet noch bescheidmäßig gegliedert ist, ist diese Erledigung nicht als Bescheid zu qualifizieren (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1997, Zl. 97/06/0175). Vielmehr liegt (gesetzeskonform) lediglich eine Mitteilung über die Nichtuntersagung vor, welche mit Weisungen betreffend die Vorgangsweise bei der Ausübung der Nebenbeschäftigung verbunden wurde.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DienstrechtBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120067.X01

Im RIS seit

22.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten