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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall nahm die Behörde die Nebenbeschäftigung des Beamten mit Schreiben zur Kenntnis. Angesichts der gewählten Briefform und des Umstandes, dass sie weder als Bescheid bezeichnet noch bescheidmäßig gegliedert ist, ist diese Erledigung nicht als Bescheid zu qualifizieren (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1997, Zl. 97/06/0175). Vielmehr liegt (gesetzeskonform) lediglich eine Mitteilung über die Nichtuntersagung vor, welche mit Weisungen betreffend die Vorgangsweise bei der Ausübung der Nebenbeschäftigung verbunden wurde.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DienstrechtBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120067.X01Im RIS seit
22.12.2006Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016