RS Vwgh 2006/11/15 2006/12/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1;
GrundausbildungsV Exekutivdienst 1999 §16 Abs1;
GrundausbildungsV Exekutivdienst 2005 §5 Abs2;
GrundausbildungsV Exekutivdienst 2005 Anl2;
GrundausbildungsVNov Exekutivdienst 2005;
StGG Art2;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/12/0094 E 15. November 2006 2006/12/0095 E 15. November 2006 2006/12/0096 E 15. November 2006 2006/12/0097 E 15. November 2006 2006/12/0098 E 15. November 2006 2006/12/0099 E 15. November 2006 2006/12/0100 E 15. November 2006 2006/12/0101 E 15. November 2006 2006/12/0102 E 15. November 2006

Rechtssatz

Durch die Verordnungsnovelle BGBl. II Nr. 315/2005 wurde nicht bloß die Befreiungsbestimmung des § 16 Abs. 1 GrundausbildungsV Exekutivdienst 1999 in der Stammfassung aufgehoben, sondern darüber hinaus durch Novellierung der Anlage 2 zu dieser Verordnung der Inhalt der Grundausbildung mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2005 neu geregelt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag kein verfassungsgesetzliches Gebot zu erkennen, welches den Verordnungsgeber in einem solchen Fall zwingen würde, für Beamte, die vor Inkrafttreten der Novellierung einen diesbezüglichen Antrag gestellt hatten, weiterhin eine Grundausbildung nach Altrechtslage vorzusehen. Geht es aber nach dem Vorgesagten ab Inkrafttreten der Novelle um die Zulassung des Beamten zu einer inhaltlich umgestalteten Grundausbildung, so erscheint es keinesfalls unsachlich, in Ansehung bestimmter Gruppen von Beamten, mögen sie auch schon eine Zulassung zur bisher vorgesehenen Grundausbildung beantragt haben, für die Zulassung zu der neu geregelten Grundausbildung nunmehr erstmals eine Auswahlprüfung vorzusehen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120093.X04

Im RIS seit

31.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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