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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art7 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/12/0094 E 15. November 2006 2006/12/0095 E 15. November 2006 2006/12/0096 E 15. November 2006 2006/12/0097 E 15. November 2006 2006/12/0098 E 15. November 2006 2006/12/0099 E 15. November 2006 2006/12/0100 E 15. November 2006 2006/12/0101 E 15. November 2006 2006/12/0102 E 15. November 2006Rechtssatz
Durch die Verordnungsnovelle BGBl. II Nr. 315/2005 wurde nicht bloß die Befreiungsbestimmung des § 16 Abs. 1 GrundausbildungsV Exekutivdienst 1999 in der Stammfassung aufgehoben, sondern darüber hinaus durch Novellierung der Anlage 2 zu dieser Verordnung der Inhalt der Grundausbildung mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2005 neu geregelt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag kein verfassungsgesetzliches Gebot zu erkennen, welches den Verordnungsgeber in einem solchen Fall zwingen würde, für Beamte, die vor Inkrafttreten der Novellierung einen diesbezüglichen Antrag gestellt hatten, weiterhin eine Grundausbildung nach Altrechtslage vorzusehen. Geht es aber nach dem Vorgesagten ab Inkrafttreten der Novelle um die Zulassung des Beamten zu einer inhaltlich umgestalteten Grundausbildung, so erscheint es keinesfalls unsachlich, in Ansehung bestimmter Gruppen von Beamten, mögen sie auch schon eine Zulassung zur bisher vorgesehenen Grundausbildung beantragt haben, für die Zulassung zu der neu geregelten Grundausbildung nunmehr erstmals eine Auswahlprüfung vorzusehen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120093.X04Im RIS seit
31.01.2007