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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer wurde mit Wirkung vom 1. Mai 2004 zum Beamten der Besoldungsgruppe "Allgemeiner Verwaltungsdienst" ernannt, d.h. in diese überstellt. Diese Überstellung bewirkte - anders als der bloße Wegfall eines Arbeitsplatzes durch Organisationsmaßnahmen, bei der bis zu einer wirksamen Personalmaßnahme in dienstrechtlicher Hinsicht der alte Arbeitsplatz als (weiterhin) zugewiesen gilt -, dass dem Beschwerdeführer der alte Arbeitsplatz, den er als Zollwachebeamter der Verwendungsgruppe W 2 innegehabt habe, rechtswirksam entzogen war. Diese Überlegung leitet sich einerseits daraus ab, dass dem § 36 BDG 1979 das Regelungskonzept entnommen werden kann, dass demjenigen, der erstmals auf eine Planstelle einer bestimmten Besoldungs- oder Verwendungsgruppe ernannt wird, ein solcher Arbeitsplatz zugewiesen werden soll, der dieser Besoldungs- oder Verwendungsgruppe entspricht; andererseits daraus, dass kein Grund ersichtlich ist, dass ein Beamter, der in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt wird, anders behandelt werden soll als ein anderer, der erstmals in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ernannt wird. Nach einer Überstellung in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe erfolgt daher die Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach § 36 BDG 1979, ohne dass es im Bezug auf den vor der Überstellung innegehabten Arbeitsplatz noch einer Personalmaßnahme nach den §§ 38 und 40 BDG 1979 bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120027.X02Im RIS seit
15.12.2006Zuletzt aktualisiert am
07.11.2014