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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
LBPG OÖ 1966 §5 Abs1 impl;Rechtssatz
Neben Gesetz und Verordnung bildet auch ein Bescheid, mag die darin zuerkannte Leistung rechtmäßig sein oder nicht, einen Titel für einen besoldungsrechtlichen Anspruch. Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der späteren Verwendungsänderung des Beamten ergibt sich daraus, dass die mit Bescheiden des Magistrates vom 10. September 1987 und 10. August 1992 gewährte Leistung (jeweils Zuerkennung eines außerordentlichen Vorrückungsbetrages) unter die Wahrungsklausel nach § 19 Abs. 3 OÖ StGdBG 1956 fällt, weil der Gehalt zweifellos ein Bestandteil des Bezugs ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zlen. 98/12/0523 und 99/12/0329).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004120040.X04Im RIS seit
14.12.2006