RS Vwgh 2006/11/15 2004/12/0040

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Veröffentlicht am 15.11.2006
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L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LBPG OÖ 1966 §5 Abs1 impl;
PG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §5 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §19 Abs3;
StGdBG OÖ 1956 §2 Abs1 idF 1969/028;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Neben Gesetz und Verordnung bildet auch ein Bescheid, mag die darin zuerkannte Leistung rechtmäßig sein oder nicht, einen Titel für einen besoldungsrechtlichen Anspruch. Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der späteren Verwendungsänderung des Beamten ergibt sich daraus, dass die mit Bescheiden des Magistrates vom 10. September 1987 und 10. August 1992 gewährte Leistung (jeweils Zuerkennung eines außerordentlichen Vorrückungsbetrages) unter die Wahrungsklausel nach § 19 Abs. 3 OÖ StGdBG 1956 fällt, weil der Gehalt zweifellos ein Bestandteil des Bezugs ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zlen. 98/12/0523 und 99/12/0329).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004120040.X04

Im RIS seit

14.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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