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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §51 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/12/0216 E 21. Februar 2001 RS 5Stammrechtssatz
Wenn ein Beamter wegen Krankheit dem Dienst fernbleibt, ist dies grundsätzlich seiner Rechtssphäre zuzurechnen; seine diesbezügliche Eigenmacht wird aber - wenn er durch seine Krankheit dienstunfähig ist - entschuldigt. Das Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung über seine Erkrankung rechtfertigt (im Gegensatz zur Vorgangsweise bei privatrechtlichen Dienstverhältnissen, wo der Bedienstete in Bezug auf den zuständigen Sozialversicherungsträger vom Arzt "krankgeschrieben" wird) allein noch nicht die Abwesenheit des Beamten vom Dienst, weil die Beurteilung der Frage seiner Dienstfähigkeit eine Rechtsfrage darstellt, deren Lösung der Dienstbehörde zusteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120055.X01Im RIS seit
14.12.2006