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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides als subsidiärer Rechtsbehelf nach Aufnahme der Nebenbeschäftigung nicht mehr zulässig ist. Danach kommt nur mehr eine Prüfung als Dienstpflichtverletzung in Betracht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 1. Oktober 2004, Zl. 2000/12/0195, und vom 21. September 2005, Zlen. 2003/12/0026, 2004/12/0058 und Zl. 2003/12/0200). Die Dienstbehörde (Tiroler Landesregierung) führt in ihrer Gegenschrift dagegen ins Treffen, dass nach § 93 Abs. 3 Tir LBG 1998 in den Angelegenheiten, die von der Dienstbehörde als Disziplinarbehörde zu besorgen sind, das Amt der Landesregierung Dienstbehörde sei. Dadurch sei es der Landesregierung als Dienstbehörde nicht möglich, wegen einer als unzulässig erachteten, vom Beamten ausgeübten Nebenbeschäftigung ein Disziplinarverfahren zu veranlassen. Abgesehen davon, dass es der Landesregierung (als Dienstbehörde) unbenommen bleibt, einen ihr disziplinarrechtlich relevant erscheinenden Sachverhalt dem Amt der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen, ist auch im Beschwerdefall der für die Subsidiarität eines Feststellungsbescheides wesentliche Umstand, nämlich die Möglichkeit der Entscheidung der für die Feststellung wesentlichen Frage im Rahmen eines anderen, gesetzlich vorgesehenen Verfahrens, gegeben. Dass die Frage der Zulässigkeit einer ausgeübten Nebenbeschäftigung nicht im Rahmen eines allfälligen Disziplinarverfahrens beantwortet werden könnte, ist im Beschwerdefall nicht ersichtlich.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120072.X03Im RIS seit
14.12.2006