RS Vwgh 2006/11/15 2006/12/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2006
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
L24007 Gemeindebedienstete Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art20 Abs1;
GdBG Tir 1970 §19 Abs3;
StGdBG OÖ 1956 §19 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/12/0523 E 26. Juni 2002 RS 1(hier: § 19 Abs3 Tir GdBG 1970)

Stammrechtssatz

Die Einschränkung in § 19 Abs. 3 OÖ StGdBG 1956, wonach mit der Versetzung keine "Minderung der Bezüge" eintreten darf, bedeutet nicht, dass eine mit einer solchen besoldungsrechtlichen Folge verbundene Versetzung nicht verfügt werden dürfte, sondern, dass eine solche an sich mit der dort erfassten Personalmaßnahme nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften verbundene Rechtsfolge nicht eintreten darf, also anders gewendet ein besoldungsrechtlicher "Wahrungsanspruch" eingeräumt wird. Diese vom Wortlaut her mögliche Auslegung entspricht auch dem möglichen Regelungszweck, einen Ausgleich für die in der Form von Weisungen zulässigen Versetzungen einzuräumen (so die Rechtslage nach § 19 OÖ StGdBG 1956; siehe dazu grundlegend das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zlen. 95/12/0058, 95/12/0358), die vom Beamten sofort befolgt werden müssen und bei denen (nur) ein nachträglicher Rechtsschutz in Form eines Feststellungsantrages, ob die Befolgung der Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, möglich ist.

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120028.X03

Im RIS seit

22.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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