TE Vfgh Erkenntnis 1984/10/1 B666/80, B667/80

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Veröffentlicht am 01.10.1984
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7400 Fremdenverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs2
Tir FremdenverkehrsG 1979 §32 Abs9
Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 27.07.76. LGBl 52 - BeitragsgruppenV

Leitsatz

Tir. Fremdenverkehrsgesetz; Ermittlung der Beiträge von Versicherungsunternehmen vom Umsatz ausgehend gemäß §32 Abs9; keine Gleichheitswidrigkeit dieser Regelung Beitragsgruppenverordnung 1976; keine Gleichheitswidrigkeit hinsichtlich der Einreihung der Versicherungsunternehmen in die Gruppe V

Spruch

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die bf. Gesellschaften sind Versicherungsunternehmen. Mit zwei im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der Berufungskommission nach §35 des Tir. Fremdenverkehrsgesetzes beim Amt der Tir. Landesregierung vom 7. November 1980 wurde ihnen die Entrichtung von Beiträgen zum Tir. Fremdenverkehrsförderungsfonds sowie zu einer Reihe näher bezeichneter Fremdenverkehrsverbände für die Jahre 1979 und 1980 gemäß §32 Abs1, 9 und 15, §§35 und 51 Tir. FremdenverkehrsG 1979, der BeitragsgruppenV 1976, der OrtsklassenV 1979, den Beschlüssen der - näher bezeichneten - Fremdenverkehrsverbände über die Festsetzung der Höhe des Promillesatzes für 1979 und 1980 sowie §206 Abs3, §§213 und 215 der Tir. Landesabgabenordnung vorgeschrieben.

2. Gegen diese beiden Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen sich die bf. Gesellschaften in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums sowie wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen verletzt erachten und die Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragen.

II. Der VfGH hat über die - zulässigen (vgl. zB VfSlg. 8937/1980) und zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen - Beschwerden erwogen:

1. a) Nach §32 Abs1 Tir. FremdenverkehrsG 1979, Anlage zur Kundmachung der Landesregierung vom 29. Mai 1979 über die Wiederverlautbarung des Tir. Fremdenverkehrsgesetzes 1976, LGBl. 39, werden die Pflichtmitglieder der Fremdenverkehrsverbände zur Berechnung der Beiträge in Beitragsgruppen (I bis VII) eingeteilt. Die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder in die Beitragsgruppen hat die Landesregierung durch V zu treffen. Für diese Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Fremdenverkehr mittelbar oder unmittelbar erzielten Erfolges zum entsprechenden Gesamterfolg aller Berufsgruppen maßgebend.

Der Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes ist gemäß Abs3 des §32 nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen.

Die Grundzahl ihrerseits ist laut dem Abs4 ein Prozentsatz des in dem dem Vorschreibungszeitraum drittvorangegangenen Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Umsatzes (Abs5 und 7 bis 11). Dieser Prozentsatz schwankt je nach Beitragsgruppe von 5 bis 100 vH.

Im Abs5 dieses Paragraphen ist vorgesehen, daß als beitragspflichtiger Umsatz, soweit in den Abs7 bis 11 nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze iS des §1 UStG 1972 gilt. Ausgenommen sind davon ua. sonstige Leistungen (§3 Abs9 UStG 1972), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend im Bundesland Tirol erbracht wurden (litc des Abs5).

Die Abs7 bis 9 enthalten (eigene) Regelungen für bestimmte Unternehmen: Während nach Abs7 der beitragspflichtige Umsatz bei den Geld- und Kreditinstituten die Summe der Provisionen aller Art und Gebühren abzüglich der Umsatzsteuer darstellt, gilt nach Abs8 bei den Reisebüros und den Reiseleitern als beitragspflichtiger Umsatz die Summe der Bruttoerträge aus den Besorgungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen sowie die Summe der Provisionen aus den Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen abzüglich der Umsatzsteuer; nach Abs9 wiederum besteht der beitragspflichtige Umsatz bei den Versicherungsunternehmen aus der Summe der Versicherungsentgelte aus Versicherungsverhältnissen, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes entweder der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz in Tirol hat oder die versicherte Sache sich in Tirol befindet.

Im zweiten Satz des Abs15 des §32 ist schließlich festgehalten, daß dann, wenn eine Person Pflichtmitglied mehrerer Fremdenverkehrsverbände ist und den im Gebiet der einzelnen Fremdenverkehrsverbände erzielten Umsatz nicht nachweisen kann, der für die Berechnung der Grundzahlen zur Ermittlung des Beitrages an den einzelnen Fremdenverkehrsverband maßgebliche Umsatz nach dem vom zuständigen Finanzamt ermittelten prozentuellen Anteil vom Gewerbesteuermeßbetrag zu berechnen ist.

b) In der BeitragsgruppenV der Tir. Landesregierung vom 27. Juli 1976, LGBl. 52, wurde die Berufsgruppe der Versicherungsunternehmen unter Nr. 676 der Beitragsgruppe V zugeordnet.

2. a) In den Beschwerden werden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmungen des §32 Abs5 iZm. den Abs7, 8, 9 und 15 zweiter Satz Tir. FremdenverkehrsG vorgebracht.

Die Behörde vertrete - so wird ausgeführt - unzutreffendermaßen die Auffassung, daß §32 Abs5 litc Tir. FremdenverkehrsG für Versicherungsunternehmen im Hinblick auf §32 Abs9 nicht anwendbar sei. Gehe man von dieser Gesetzesauslegung aus, dann liege "im Zusammenwirken" der Bestimmungen des §32 Abs5 litc und schließlich des Abs9 für Versicherungsunternehmen eine dem Gleichheitsgebot widersprechende Rechtsgrundlage vor. Abs9 des §32 stelle - im Gegensatz zu §1 Abs1 Versicherungssteuergesetz - auf die Fälligkeit des Versicherungsentgeltes ab. Diese Regelung sei nicht administrabel, weil die Versicherung nicht in der Lage sei zu wissen, wo sich die versicherte Sache (zB ein KFZ) befinde. Aus dem Wortlaut des §32 Abs9 FremdenverkehrsG ergebe sich eine alternative Beitragspflicht, sofern (nur) entweder der Wohnsitz des Versicherungsnehmers in Tir. oder die Belegenheit der versicherten Sache in Tir. gegeben sei. Gehe man von der Ansicht der bel. Beh. aus, daß §32 Abs5 litc für Versicherungsunternehmen nicht anwendbar sei, würde eine Beitragspflicht unabhängig davon gegeben sein, wo in Österreich der Umsatz erzielt bzw. der Versicherungsvertrag abgeschlossen worden sei. Nach der Judikatur des VfGH (Hinweis auf VfSlg. 5811/1968 und 5995/1969) trage eine Bestimmung der Grundzahl für die Pflichtbeiträge, die nicht zwischen Umsätzen im Bundesland und Umsätzen in anderen Bundesländern unterscheide, dem Erfordernis der sachlich notwendigen Differenzierung nicht Rechnung. Die erwähnte "Unvollziehbarkeit" erscheine an sich schon verfassungsrechtlich bedenklich und werde nicht dadurch saniert, daß dann, wenn ein Beitragspflichtiger den erzielten Umsatz nicht nachweisen kann, für die Berechnung der Grundzahlen zur Ermittlung des Beitrages der maßgebliche Umsatz nach dem prozentuellen Anteil vom Gewerbesteuermeßbetrag zu berechnen sei. Eine "geradezu unvollziehbare" Norm werde nicht deshalb verfassungsgemäß, weil das Gesetz eine Alternativregel aufstelle.

Der VfGH habe mit dem Erk. VfSlg. 5995/1969 den Abs1 des §3 Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz, LGBl. 52/1977, als verfassungswidrig aufgehoben, weil die in dieser Bestimmung vorgesehene Bemessung der Fremdenverkehrsabgabe nach dem einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag dazu geführt habe, daß Abgabepflichtige mit gleichem aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen nicht gleich besteuert worden seien. Nun treffe es zwar zu, daß demgegenüber der VfGH zum Tir. FremdenverkehrsG mit dem Erk. VfSlg. 8528/1979 ausgesprochen habe, daß die Tir. Regelung der Heranziehung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages für die Bemessung des Fremdenverkehrsbeitrages nur eine untergeordnete Bedeutung einräume, doch sei gerade in dem Zusammenwirken der Bestimmungen des §32 Abs9 und 15 Tir. FremdenverkehrsG für Versicherungsunternehmen im Hinblick auf die zwangsläufig notwendige Heranziehung der alternativen Ermittlungsart (Gewerbesteuermeßbetrag) eine Gleichheitswidrigkeit zu erblicken.

Dazu komme, daß es sachlich nicht gerechtfertigt sei, "in wirtschaftlicher Sicht" Versicherungen und Banken ungleich zu behandeln. Wenn nach der Rechtsprechung des VfGH der Gewinn eines Unternehmens kein geeigneter Maßstab zur Feststellung des aus dem Fremdenverkehr gezogenen wirtschaftlichen Nutzens sei, dann heiße es Gleiches ungleich behandeln, wenn der Gesetzgeber "mit dem Hintergrund dieser Judikatur" in §32 Abs7 und 8 Tir. FremdenverkehrsG Geld- und Kreditinstitute sowie Reisebüros und Reiseleiter im Vergleich zu Versicherungsunternehmen nach Ertragsgrundsätzen behandle.

b) Diesem Vorbringen ist folgendes zu erwidern:

Zunächst ist festzuhalten, daß der VfGH in seinem - bereits in den Beschwerden erwähnten - Erk. VfSlg. 8528/1979 grundsätzlich ausgesprochen hat, daß das im Tir. FremdenverkehrsG enthaltene System der Beitragsermittlung sich deswegen als verfassungsrechtlich unbedenklich erweist, weil es vom Umsatz ausgeht und der Gewerbesteuermeßbetrag nur hilfsweise herangezogen wird, sowie deshalb, weil durch die starke Staffelung der Beiträge die Bedeutung des aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzens stark in den Vordergrund tritt.

Es mag nun tatsächlich infolge der Eigenart der Geschäftsabwicklung in der einen oder anderen der vielen hundert davon betroffenen Berufsgruppen dazu kommen, daß - wie im Fall der bf. Versicherungsunternehmen - entweder manche nicht in Tirol getätigte Umsätze in Tir. erfaßt oder aber auch (was die bf. Gesellschaften bei ihrer Argumentation übersehen) in Tir. tatsächlich getätigte Umsätze nicht erfaßt werden (wodurch letzten Endes wieder ein gewisser Ausgleich eintritt) oder daß bei manchen Berufsgruppen die Heranziehung des Gewerbesteuermeßbetrages in stärkerem Ausmaß erfolgen muß.

Auch die bf. Gesellschaften behaupten nicht, daß die für die Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes in Tirol in §32 Abs9 FremdenverkehrsG aufgestellten Kriterien (wonach im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes entweder der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz in Tirol haben oder die versicherte Sache sich in Tirol befinden muß) an sich ungeeignet seien, zwischen Umsätzen in Tirol und Umsätzen in anderen Bundesländern zu unterscheiden. Die bf. Versicherungsunternehmen meinen im Ergebnis vielmehr, daß in ihrem Fall die Festlegung auf diese Kriterien unpraktisch und kaum vollziehbar sei sowie zu unscharfen Ergebnissen führe. Damit wird aber - auch im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des VfGH über die Zulässigkeit einer Durchschnittsbetrachtung bei Prüfung der Sachlichkeit einer Regelung - kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dargetan.

Auch die übrigen verfassungsrechtlichen Bedenken der bf. Gesellschaften betreffend die Gleichheitswidrigkeit der angeführten Gesetzesbestimmungen treffen nicht zu:

Wenn man davon ausgeht, daß der Gewinn eines Unternehmens im Regelfall keinen geeigneten Maßstab zur Feststellung des aus dem Fremdenverkehr gezogenen wirtschaftlichen Nutzens abgibt, dann führt dies - auch bei Zutreffen der Beschwerdebehauptung, daß nach §32 Abs7 und 8 FremdenverkehrsG sowohl Geld- und Kreditinstitute als auch Reisebüros und Reiseleiter "nach Ertragsgrundsätzen behandelt" würden - keineswegs zur Gleichheitswidrigkeit des - die Versicherungsunternehmen betreffenden - Abs9 des §32, weil nach dieser Bestimmung zweifellos nur der Umsatz maßgeblich ist (was in den Beschwerden auch nicht angezweifelt wird). Ob aber die Vorschriften der Abs7 und 8 - wenn man der Interpretation in den Beschwerden folgt - vor dem Gleichheitsgebot bestehen könnten, hat der VfGH mangels Präjudizialität dieser Bestimmungen im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.

Es kann aufgrund dessen auf sich beruhen, ob die von den bf. Gesellschaften bekämpfte Auffassung der Behörde zutrifft, daß in den vorliegenden Fällen nicht §32 Abs5 litc FremdenverkehrsG, sondern der Abs9 dieses Paragraphen anzuwenden sei. Denn aus den obigen Erwägungen folgt, daß auch bei dieser, von der bel. Beh. vorgenommenen Auslegung dem Gesetz nicht fälschlicherweise ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt worden ist.

3. Schließlich bringen die bf. Versicherungsunternehmen auch gegen die Gesetzmäßigkeit der Einreihung der Versicherungsunternehmen in der Beitragsgruppenverordnung 1976 Bedenken vor.

Für die Einreihung sei gemäß §32 Abs1 FremdenverkehrsG das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Fremdenverkehr mittelbar oder unmittelbar erzielten Erfolges zum entsprechenden Gesamterfolg aller Berufsgruppen maßgebend. Die Landesregierung habe in Art1 der V ohne jedwede Erläuterung und ohne daß die Grundlage für die erfolgte Einreihung auch nur annähernd erkennbar wäre, insgesamt 759 Berufsgruppen in die Beitragsgruppen und Ortsklassen eingereiht. Wenn die bel. Beh. auf das Devisenaufkommen aus dem Ausländerreiseverkehr, auf die Exportquote Tirols und den Multiplikatoreffekt der Einnahmen aus dem Reiseverkehr hinweise, dann sei dies bloß eine Erklärung für eine allgemeine gute Wirtschaftsentwicklung, nicht jedoch ein besonderes Kriterium für die Art der Einreihung der Versicherungsunternehmen. Die Einstufung der Versicherungsunternehmen in die Beitragsgruppe V sei deshalb unrichtig, weil Bootsbauer, Automatenhändler, Großhandel, Treibstoffhändler, Heizölhändler, Obsthändler, Glasschmucksteinerzeuger und Tierparkunternehmer (um nur einige anzuführen), welche in niedrigeren Beitragsgruppen eingestuft seien, nach allgemeinen Lebenserfahrungen unmittelbar oder mittelbar in viel größerem Ausmaß Nutzen aus dem Fremdenverkehr zögen. Der wirtschaftliche Nutzen, den Versicherungsunternehmen aus dem Fremdenverkehr zögen, bestehe im wesentlichen darin, daß die Bevölkerung in einem bestimmten Fremdenverkehrsgebiet durch die Erzielung eines höheren Einkommens vermehrt Versicherungsverträge abschließe.

b) Der VfGH hat hiezu bereits im Erk. VfSlg. 7082/1973, S 445, folgendes ausgeführt:

"Der Umstand allein, daß das Verhältnis des Umsatzes zum Fremdenverkehrsnutzen und jenes des Fremdenverkehrsnutzens der in den einzelnen Gruppen zusammengefaßten Unternehmenstypen zum Nutzen der jeweils einer anderen Gruppe zugeordneten Unternehmenstypen auch als Durchschnittsgrößen nicht exakt zu bestimmen sind, macht eine Festlegung dieser Verhältnisse durch den Gesetzgeber noch nicht unsachlich oder willkürlich. Unsachlichkeit oder Willkür und damit ein Widerspruch zu Art7 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Feststellung mit den tatsächlichen Verhältnissen offenkundig gar nicht übereinstimmen könnte oder wollte."

Die bel. Beh. weist in der Gegenschrift darauf hin, daß im Jahre 1979 in Tirol 3197 Gast- und Beherbergungsbetriebe, 252 Bäder und Heilbäder, 66 Lichtspieltheater und Vergnügungsbetriebe sowie 123 Hauptseilbahnen, 68 Doppel- und Dreisessellifte und 120 Einsessellifte, 940 Schlepplifte sowie 16 Standseilbahnen als Versicherungsobjekte neben einer Vielzahl anderer Anknüpfungspunkte für Versicherungen aller Art zur Verfügung gestanden seien.

Es bedarf keines weiteren Nachweises, daß diese Betriebe und Unternehmungen, die einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor in Tirol darstellen und Gegenstand von Versicherungsverträgen sind, vielfach nur vom Fremdenverkehr leben. Die Behauptung der bf. Gesellschaften, der wirtschaftliche Nutzen von Versicherungsunternehmungen aus dem Fremdenverkehr bestehe im wesentlichen darin, daß die Bevölkerung in einem bestimmten Fremdenverkehrsgebiet durch die Erzielung eines höheren Einkommens vermehrt Versicherungsverträge abschließe, erfaßt somit nur einen Teil des von Versicherungsunternehmen aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzens, weil sie unberücksichtigt läßt, daß es in Tirol ganze Branchen gibt, die ohne den Fremdenverkehr nicht existieren (und damit auch keine Versicherungsverträge abschließen) könnten.

So gesehen kann - unter Berücksichtigung einer gewissen zu tolerierenden Unschärfe der Bestimmbarkeit des Ausmaßes des Nutzens aus dem Fremdenverkehr iS des zitierten Erk. VfSlg. 7082/1973 - nicht gesagt werden, daß die Einreihung der Versicherungsunternehmen in die Gruppe V der BeitragsgruppenV 1976 mit den tatsächlichen Verhältnissen offenkundig gar nicht übereinstimmen kann.

Der Vorwurf, die angefochtenen Bescheide beruhten auf einer gesetzwidrigen V, trifft somit ebenfalls nicht zu.

4. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte wird in den Beschwerden ausschließlich auf die - oben bereits als unzutreffend erkannten - Normbedenken gestützt. Auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren hat sich kein Anhaltspunkt für eine sonstige Grundrechtsverletzung ergeben.

Die Beschwerden sind daher abzuweisen.

Schlagworte

Fremdenverkehr, Abgaben Fremdenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B666.1980

Dokumentnummer

JFT_10158999_80B00666_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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