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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/12/0147 E 31. Jänner 2006 RS 1Stammrechtssatz
Ein die Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung betreffender Feststellungsbescheid - in einen solchen ist der die "Untersagung" der Nebenbeschäftigung wegen Unzulässigkeit bestätigende angefochtene Bescheid umzudeuten - ist vor Aufnahme dieser Nebenbeschäftigung grundsätzlich zulässig (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 1. Oktober 2004, Zl. 2000/12/0195, und vom 21. September 2005, Zl. 2003/12/0026 und Zl. 2003/12/0176).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120072.X02Im RIS seit
14.12.2006