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L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
B-VG Art20 Abs1;Rechtssatz
Nach dem hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zlen. 99/12/0166, 2000/12/0141, ist die Versetzung im Sinn des § 19 Abs. 3 Tir GdBG 1970 (in Abgrenzung zu den in Abs. 4 leg. cit. gesondert geregelten Fällen der Ernennung) als die Zuweisung eines anderen Dienstpostens ohne Veränderung eines der drei "Kernelemente", also innerhalb derselben Verwendungsgruppe, desselben Dienstzweiges und ohne Veränderung der Dienstklasse zu verstehen. Nach übereinstimmender Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat eine Personalmaßnahme mit diesem Inhalt (keine Änderung der wesentlichen Elemente des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses) durch einen so genannten inneren Verwaltungsakt, auch als Dienstverfügung oder Weisung bezeichnet, zu erfolgen, soweit der Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder zweifelsfrei erschließbar eine abweichende Regelung getroffen hat.
§ 19 Abs. 3 Tir GdBG 1970 regelt die Versetzungen auf dem Boden des Dienstzweigesystems. Mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnungen sind Versetzungen im Sinn des § 19 Abs. 3 Tir GdBG 1970 daher mit Weisung zu verfügen, für deren Erlassung der Bürgermeister zuständig ist. Derartige Versetzungen durch Weisung im Rahmen des Dienstzweiges sind jedoch nur aus Dienstrücksichten zulässig. Das bedeutet, dass sie nicht willkürlich, sondern nur aus sachlichen, in Umständen des Dienstes begründeten Ursachen erfolgen dürfen; darüber hinaus darf durch derartige Maßnahmen eine Minderung des Dienstranges sowie des Diensteinkommens nicht eintreten. Unter Dienstposten im Verständnis der zitierten Gesetzesbestimmung ist der im Dienstpostenplan einer Verwaltungseinheit zugeordnete Arbeitsplatz zu verstehen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120028.X01Im RIS seit
22.12.2006Zuletzt aktualisiert am
23.06.2009