RS Vwgh 2006/11/15 2006/12/0129

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Veröffentlicht am 15.11.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/03 Sicherung der Energieversorgung
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56
GehG 1956 §24b Abs4 idF 1994/016
HeizKG 1992 §19 Abs2

Rechtssatz

Der Beamte berühmt sich eines, offenbar von der Einsicht in die Akten eines konkreten Verwaltungsverfahrens unterschiedenen, von ihm aus § 19 Abs. 2 HeizKG abgeleiteten, Rechtes auf Einsicht in die Belegsammlungen der Heizkostenabrechnungen für näher bezeichnete Jahre hinsichtlich der Wohnhausanlage, zu der die ihm zum Gebrauch überlassene Naturalwohnung gehört. Die Frage, ob ihm ein solches Recht (auch) unabhängig von der Anhängigkeit eines konkreten Verwaltungsverfahrens zusteht, kann ausschließlich im Wege eines Feststellungsbescheides einer Klärung zugeführt werden. Der Feststellungsantrag ist daher zulässig.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120129.X02

Im RIS seit

27.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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