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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56Rechtssatz
Der Beamte berühmt sich eines, offenbar von der Einsicht in die Akten eines konkreten Verwaltungsverfahrens unterschiedenen, von ihm aus § 19 Abs. 2 HeizKG abgeleiteten, Rechtes auf Einsicht in die Belegsammlungen der Heizkostenabrechnungen für näher bezeichnete Jahre hinsichtlich der Wohnhausanlage, zu der die ihm zum Gebrauch überlassene Naturalwohnung gehört. Die Frage, ob ihm ein solches Recht (auch) unabhängig von der Anhängigkeit eines konkreten Verwaltungsverfahrens zusteht, kann ausschließlich im Wege eines Feststellungsbescheides einer Klärung zugeführt werden. Der Feststellungsantrag ist daher zulässig.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120129.X02Im RIS seit
27.09.2019Zuletzt aktualisiert am
27.09.2019