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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine Säumnisbeschwerde wäre selbst bei Bejahung der Parteistellung eines Bewerbers in einem Ernennungsverfahren, welches nur durch die Erlassung eines Intimationsbescheides betreffend eine durch Entschließung des Bundespräsidenten vorzunehmende Ernennung abgeschlossen werden könnte, aus den im hg. Beschluss vom 19. November 2002, Zl. 2000/12/0278 (zur Ernennung einer Direktorin einer Bundeshandelsakademie), dargelegten Gründen unzulässig (vgl. auch den hg. Beschluss vom 13. September 2006, Zl. 2006/12/0140, zur Ernennung eines Universitätsprofessors).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120178.X06Im RIS seit
18.01.2007