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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die beiden Erledigungen des Magistratsdirektors vom 10. September 1987 und 10. August 1992 sind auf Grund ihres Inhaltes (jeweils "Zuerkennung" eines außerordentlichen Vorrückungsbetrages) als normative rechtsgestaltende Anordnungen und damit - unbeschadet der fehlenden Bezeichnung - als Bescheide des Magistrates zu deuten. Dafür spricht - ungeachtet ihres Rechtscharakters - auch die Bezugnahme auf die vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz am 9. Dezember 1976 beschlossenen "Richtlinien für die Gewährung von außerordentlichen Vorrückungsbeträgen an Dienststellenleiter", die als interne Vorschriften zur gleichmäßigen Handhabung des behördlichen Ermessens aufzufassen sind.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004120040.X02Im RIS seit
14.12.2006