RS Vwgh 2006/11/15 2004/12/0040

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Veröffentlicht am 15.11.2006
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L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

Dienststellen-Biennium Linz 1977 Abschn2 Z4;
Dienststellen-Biennium Linz 1977;
LBPG OÖ 1966 §5 Abs1 impl;
PG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §5 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §2 Abs1 idF 1969/028;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Auf Grund der ausdrücklichen Bezugnahme in den Bescheiden des Magistrates vom 10. September 1987 und vom 10. August 1992 (jeweils betreffend Zuerkennung eines außerordentlichen Vorrückungsbetrages) auf die vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz am 9. Dezember 1976 beschlossenen "Richtlinien für die Gewährung von außerordentlichen Vorrückungsbeträgen an Dienststellenleiter" ist davon auszugehen, dass die gewährte Leistung als Bestandteil des Gehaltes ruhegenussfähig ist (Abschnitt II Punkt 4 der Richtlinien). Es ist nämlich - unbeschadet des Umstandes, dass diese Richtlinien keinen Rechtsanspruch begründen - der Bescheidwille im Wege der Auslegung dahin zu deuten, dass die zuerkannte Leistung als ein ruhegenussfähiger Bestandteil des Gehaltes anzusehen sein sollte (vgl. zur Auslegung von Bescheiden nach dem Inhalt von Erlässen, auf die hierin ausdrücklich Bezug genommen wird, etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, Zl. 2006/12/0001, mwN).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004120040.X03

Im RIS seit

14.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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