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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
Dienststellen-Biennium Linz 1977 Abschn2 Z4;Rechtssatz
Auf Grund der ausdrücklichen Bezugnahme in den Bescheiden des Magistrates vom 10. September 1987 und vom 10. August 1992 (jeweils betreffend Zuerkennung eines außerordentlichen Vorrückungsbetrages) auf die vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz am 9. Dezember 1976 beschlossenen "Richtlinien für die Gewährung von außerordentlichen Vorrückungsbeträgen an Dienststellenleiter" ist davon auszugehen, dass die gewährte Leistung als Bestandteil des Gehaltes ruhegenussfähig ist (Abschnitt II Punkt 4 der Richtlinien). Es ist nämlich - unbeschadet des Umstandes, dass diese Richtlinien keinen Rechtsanspruch begründen - der Bescheidwille im Wege der Auslegung dahin zu deuten, dass die zuerkannte Leistung als ein ruhegenussfähiger Bestandteil des Gehaltes anzusehen sein sollte (vgl. zur Auslegung von Bescheiden nach dem Inhalt von Erlässen, auf die hierin ausdrücklich Bezug genommen wird, etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, Zl. 2006/12/0001, mwN).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004120040.X03Im RIS seit
14.12.2006