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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Bei einer Kuvertierung in ein Fensterkuvert, die allenfalls ein Verrutschen des Schriftsatzes im Kuvert zugelassen hätte, handelte es sich zwar um einen bei der Kuvertierung erfolgten Fehler (hier des Beschwerdeführers), an dem jedoch ein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden nicht vorgeworfen werden könnte. Lägen demgegenüber bloß Lesefehler von Postbediensteten vor, so wären sie dem Beschwerdeführer nicht zurechenbar. Der Wiedereinsetzungantrag ist daher berechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120173.X02Im RIS seit
25.01.2007Zuletzt aktualisiert am
30.07.2009