RS Vwgh 2006/11/15 2006/12/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Bei einer Kuvertierung in ein Fensterkuvert, die allenfalls ein Verrutschen des Schriftsatzes im Kuvert zugelassen hätte, handelte es sich zwar um einen bei der Kuvertierung erfolgten Fehler (hier des Beschwerdeführers), an dem jedoch ein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden nicht vorgeworfen werden könnte. Lägen demgegenüber bloß Lesefehler von Postbediensteten vor, so wären sie dem Beschwerdeführer nicht zurechenbar. Der Wiedereinsetzungantrag ist daher berechtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120173.X02

Im RIS seit

25.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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