RS Vwgh 2006/11/15 2003/12/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §51 Abs2;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2 idF 1977/318;

Rechtssatz

Der Abspruch über den Entfall der Bezüge erfolgt zeitraumbezogen. Die (erstinstanzliche) Behörde hat daher den Beginn und (wenn dies im Zeitpunkt ihrer Entscheidung bereits eingetreten ist) das Ende des Zeitraumes des Entfalles datumsmäßig im Spruch des Bescheides anzugeben. Ist hingegen bei der Bescheiderlassung noch kein Ende der ungerechtfertigten Abwesenheit eingetreten, ist die Behörde auch berechtigt, den Entfall der Bezüge "bis auf Weiteres" auszusprechen. Als solcher Ausspruch ist überdies jeder zeitraumbezogene Abspruch ohne Nennung eines Endzeitpunktes zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 97/12/0087). Der in § 13 Abs. 3 Z. 2 GehG angeordnete Entfall der Bezüge tritt bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes ein. Die Erlassung eines Bescheides ist daher nicht Voraussetzung für daraus abgeleitete Ansprüche.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120055.X02

Im RIS seit

14.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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