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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der Abspruch über den Entfall der Bezüge erfolgt zeitraumbezogen. Die (erstinstanzliche) Behörde hat daher den Beginn und (wenn dies im Zeitpunkt ihrer Entscheidung bereits eingetreten ist) das Ende des Zeitraumes des Entfalles datumsmäßig im Spruch des Bescheides anzugeben. Ist hingegen bei der Bescheiderlassung noch kein Ende der ungerechtfertigten Abwesenheit eingetreten, ist die Behörde auch berechtigt, den Entfall der Bezüge "bis auf Weiteres" auszusprechen. Als solcher Ausspruch ist überdies jeder zeitraumbezogene Abspruch ohne Nennung eines Endzeitpunktes zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 97/12/0087). Der in § 13 Abs. 3 Z. 2 GehG angeordnete Entfall der Bezüge tritt bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes ein. Die Erlassung eines Bescheides ist daher nicht Voraussetzung für daraus abgeleitete Ansprüche.
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120055.X02Im RIS seit
14.12.2006