Index
L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Vorliegendenfalls war der Beamte bis zum Beschluss des Gemeinderates vom 23. März 2004 sowohl als Standesbeamter mit vom Gemeindeverband wahrzunehmenden Aufgaben als auch mit von der Gemeinde wahrzunehmenden Aufgaben betraut. Die zuletzt genannten Aufgaben wurden ihm sodann (formlos) entzogen. Dieser Entzug könnte schon deshalb dienstrechtlich (und damit auch gehaltsrechtlich) unwirksam gewesen sein, weil er durch das unzuständige Organ erfolgt ist, oder weil allenfalls eine Veränderung in den "Kernelementen" (also innerhalb derselben Verwendungsgruppe, desselben Dienstzweiges und ohne Veränderung der Dienstklasse) eingetreten ist und daher die Bescheidform erforderlich gewesen wäre. Wäre die Personalmaßnahme freilich durch das zuständige Organ zulässiger Weise in Weisungsform erlassen worden, so hätte sie aus folgenden Erwägungen ebenso wenig gehaltsrechtliche Auswirkungen gezeigt: Es hätte sich diesfalls nämlich nur entweder um die wesentliche Umgestaltung eines vom Beamten bis dahin innegehabten einheitlichen Arbeitsplatzes und damit um eine Versetzung (Abberufung des Beamten von seinem alten Aufgabengebiet und Zuweisung eines - eingeschränkten - neuen Aufgabengebietes), oder aber um eine Abberufung von einem von zwei vom Beamten innegehabten Arbeitsplätzen gehandelt. Auch letztere ist vom Schutzzweck des § 19 Abs. 3 Tir GdBG 1970 umfasst und daher - wenn auch hiedurch kein "Kernelement" verändert wird - einer "Versetzung" im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung gleichzuhalten. Durch alle diese Personalmaßnahmen hätte eine Minderung des Diensteinkommens nicht eintreten dürfen.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120028.X02Im RIS seit
22.12.2006Zuletzt aktualisiert am
23.06.2009