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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Den vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz mit Beschluss vom 9. Dezember 1976 beschlossenen "Richtlinien für die Gewährung von außerordentlichen Vorrückungsbeträgen an Dienststellenleiter" kommt - unabhängig von der Frage ihrer gehörigen Kundmachung - nicht die Eigenschaft einer Rechtsverordnung zu. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Richtlinien nach ihrer sprachlichen Fassung lediglich als eine bloß intern wirkende Regelung im Interesse einer einheitlichen Ermessensübung gedeutet werden können, die die Möglichkeit der Gewährung ao. "Vorrückungsbeträge" vorsehen. Dafür spricht auch, dass sie als "Richtlinien" - im Gegensatz zu den im Amtsblatt verlautbarten Verordnungen - bezeichnet werden. Diese Betrachtung gebietet auch eine gesetzeskonforme Interpretation, weil bei einer Wertung der Richtlinien (insbesondere ihres Punktes II Z. 4) als Rechtsverordnung ein unüberbrückbares Spannungsverhältnis zur gehaltsrechtlichen Begrenzung der Monatsbezüge entstünde. In diesem Sinn judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die - der vorliegenden Richtlinie ähnlichen - "Stufenrichtlinien" der Landeshauptstadt Graz keine Rechtsverordnungen darstellen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 1994, Zl. 94/12/0121, und vom 22. November 2000, Zl. 99/12/0113).
Schlagworte
Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004120040.X01Im RIS seit
14.12.2006