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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer wurde mit Wirkung vom 1. Mai 2004 zum Beamten der Besoldungsgruppe "Allgemeiner Verwaltungsdienst" ernannt, d.h. in diese überstellt. Mit seiner Überstellung in die Besoldungsgruppe "Allgemeiner Verwaltungsdienst" ging auch die durch seinen alten Arbeitsplatz, den er als Zollwachebeamter der Verwendungsgruppe W 2 innegehabt habe, begründete Dienststellenzugehörigkeit im Sinn des § 2 Abs. 5 DVG verloren, weil durch die Ernennung eine neue Planstelle zugewiesen wurde, was im Beschwerdefall den entscheidenden Anknüpfungspunkt für die Begründung der dienstbehördlichen Zuständigkeit hinsichtlich der Erstzuweisung des Arbeitsplatzes nach § 36 BDG 1979 darstellt. Als Dienstbehörde für den Beschwerdeführer kommt seit seiner Überstellung nur der Bundesminister für Finanzen (solange sich nicht durch die von ihm vorzunehmende Zuweisung eines konkreten Arbeitsplatzes nach § 36 BDG 1979 die Zuständigkeit einer anderen Dienstbehörde ergibt) in Betracht, der folglich für das Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 14 BDG 1979 zuständig war. Dass der Bundesminister für Finanzen seine Zuständigkeit durch den Devolutionsantrag vom 27. September 2004 begründet sah, führte im Ergebnis zu keiner Verletzung der Bestimmungen über die Zuständigkeit (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1993, Zl. 92/12/0116, mwN).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120027.X03Im RIS seit
15.12.2006Zuletzt aktualisiert am
07.11.2014