RS Vwgh 2006/11/16 2006/14/0008

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Veröffentlicht am 16.11.2006
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §14 Abs1;
BAO §20;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/14/0059 E 16. Februar 1988 VwSlg 6292 F/1988; RS 4(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Geltendmachung einer Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt (Hinweis E 31.10.1979, 1817/78, VwSlg 5423 F/1979). Das Ermessen wird iSd Gesetzes geübt, wenn die Abgabenbehörde eine Haftung in Anspruch nimmt, weil sie die Abgabenschuld vom Hauptschuldner nicht ohne Gefährdung oder nicht ohne Schwierigkeiten rasch hätte einbringen können. Die Abgabenbehörde muß es vor allem nicht auf ein Konkursverfahren gegen den Hauptschuldner mit fraglichen Einbringungsaussichten ankommen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006140008.X03

Im RIS seit

06.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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