RS Vwgh 2006/11/16 2001/14/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
BAO §119 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/13/0059 E 21. September 2005 RS 2

Stammrechtssatz

Die Tatsache, dass ein Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren trotz gebotener Gelegenheit untätig geblieben ist und erst vor dem Verwaltungsgerichtshof seine Zurückhaltung ablegt, kann mit Aussicht auf Erfolg nicht der belangten Behörde zum Vorwurf gemacht werden (Hinweis E 7. Juni 2005, 2005/14/0021).

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001140089.X01

Im RIS seit

06.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten