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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art2;Rechtssatz
Der Begriff der Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Art 2 Nr 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Entgelt voraus (vgl EuGH vom 8. März 1988, 102/86, Apple and Pear Development Council, Slg. 1988, 1443, Rn 12).Besteuerungsgrundlage einer Dienstleistung ist, was als Gegenleistung für den geleisteten Dienst empfangen wird; zwischen dem geleisteten Dienst und der erhaltenen Gegenleistung muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (Hinweis EuGH 8. März 1988, 102/86, Apple and Pear Development Council, Slg. 1988, 1443, Rn 11 und 12, und EuGH 3. März 1994, C-16/93, Tolsma, Slg. 1994, I-743, Rn 13). Eine Leistung ist somit nur dann steuerpflichtig, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung darstellt (Urteil Tolsma, Rn 14, und EuGH 21. März 2002, C-174/00, Kennemer Golf& Country Club).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61986J0102 Apple and Pear Development Council VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005140129.X01Im RIS seit
06.12.2006Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011