TE Vfgh Erkenntnis 1984/10/1 B672/80

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Veröffentlicht am 01.10.1984
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0030 Bezüge, Bürgermeisterentschädigung

Norm

B-VG Art119a Abs5
AVG §58
Tir G über die Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates §2 Abs5
Tir G über die Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates §2 Abs6

Leitsatz

Tir. Gesetz über die Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates; Bindungswirkung des Vorstellungsbescheides nur hinsichtlich der Zuständigkeit des Gemeinderates, nicht hinsichtlich des Hinweises auf eine allfällige Verjährung

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bekämpft der Bf. den Bescheid der Tir. Landesregierung vom 23. Dezember 1980, mit welchem die Landesregierung seiner Vorstellung gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Ellmau vom 10. Juni 1980 Folge gegeben, den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat verwiesen hat.

Die Vorstellungsbehörde hat den letztinstanzlichen Gemeindebescheid deshalb aufgehoben, weil der Gemeinderat ungeachtet der Bestimmung des §2 Abs6 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates idF der Nov. LGBl. 18/1979, wonach über den Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und des tatsächlichen Verdienstentganges im Streitfall der Gemeinderat zu entscheiden hat, den Antrag des Bf. auf Zuerkennung einer Entschädigung für Verdienstentgang wegen Unzuständigkeit des Gemeinderates zurückgewiesen hatte. Die Begründung des Vorstellungsbescheides enthält am Schluß noch folgenden Satz:

"Bei dieser neuerlichen in der Sache zu treffenden Entscheidung wird der Gemeinderat allerdings auf die weitere Änderung der Rechtslage (§2 Abs5), wonach der Anspruch auf Ersatz des tatsächlichen Verdienstentganges bei sonstigem Verlust innerhalb eines Jahres nach seinem Entstehen geltend zu machen ist, Bedacht zu nehmen haben."

2. In der Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid wird die Auffassung vertreten, der Bf. sei ungeachtet des Umstandes, daß seine Vorstellung erfolgreich war, nach der ständigen Judikatur der Höchstgerichte genötigt, "tragende Begründungselemente", durch die er sich beschwert erachte, zu bekämpfen, da anderenfalls Bindungswirkung eintrete. Der Bf. könne sich dieser Rechtsansicht zwar nicht anschließen, erhebe die Beschwerde jedoch aus "Überlegungen advokatorischer Vorsicht".

Der Bf. sieht in dem oben zitierten letzten Satz der Begründung des angefochtenen Bescheides ein "tragendes Element". Der Hinweis auf die Verjährungsbestimmung wäre nämlich überflüssig, wenn die bel. Beh. ihm nicht Relevanz auf den konkreten Fall zubilligen würde. Die bel. Beh. habe dadurch mit Bindungswirkung ausgesprochen, daß aufgrund der in §2 Abs5 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates idF der Nov. LGBl. 18/1979 enthaltenen einjährigen Frist für die Erhebung von Ansprüchen zumindest ein Teil des Entschädigunsanspruches des Bf. verjährt sei.

Der Bf. äußert verfassungsrechtliche Bedenken gegen die genannte Gesetzesbestimmung, erachtet sich im verfassungesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Zwar trifft das Beschwerdevorbringen zu, daß nach der Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die den Spruch eines aufhebenden Vorstellungsbescheides tragende Rechtsmeinung die Gemeindebehörden bindet (vgl. VfSlg. 9710/1983, VwGH 19. 4. 1977 Z 2023/76). Der letzte Satz der Begründung des angefochtenen Bescheides, gegen welchen sich der Bf. ausschließlich wendet, ist jedoch keine Rechtsmeinung, welche den bekämpften Bescheid trägt. Die Aufhebung des Bescheides des Gemeinderates erfolgte - wie schon oben unter Punkt I.1. ausgeführt - ausschließlich deshalb, weil der Gemeinderat entgegen der Bestimmung des §2 Abs6 des genannten Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates seine Zuständigkeit verneint hatte. Die Frage einer allfälligen Verjährung des Anspruches nach dem Abs5 des §2 war nicht Gegenstand der Entscheidung der Vorstellungsbehörde. Der vom Bf. beanstandete letzte Satz der Begründung enthält lediglich einen Hinweis darauf, daß die Gemeindebehörde im fortgesetzten Verfahren die Frage der Verjährung zu prüfen haben werde; die Landesregierung hat mit diesem Satz nicht ausgesprochen, daß die Ansprüche des Bf. zur Gänze oder teilweise verjährt seien.

2. Der VfGH hat aufgrund dessen auf das Vorbringen des Bf. gegen den letzten Satz der Begründung des angefochtenen Bescheides ebensowenig einzugehen, wie auf seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Abs5 des §2 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates.

Gegen den Spruch und die den Spruch tragenden Begründungselemente des - den Bf. begünstigenden - angefochtenen Bescheides hat der Bf. nichts vorgebracht. Auch im Verfahren vor dem VfGH ist nicht hervorgekommen, daß der Bf. durch den angefochtenen Bescheid - in dem Umfang, in welchem er aufgrund der oben unter Punkt 1. angestellten Erwägungen vom VfGH zu prüfen war - in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden wäre.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Schlagworte

Vorstellung, Bescheidbegründung, Verjährung, Bezüge, Bindung (der Verwaltungsbehörden an behördliche Entscheidungen)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B672.1980

Dokumentnummer

JFT_10158999_80B00672_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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