RS Vwgh 2006/11/16 2006/14/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §22;

Rechtssatz

Da die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folgen dafür auf sich nehmen muss, der Behauptung einer nicht erfolgten Zustellung nicht wirksam entgegentreten zu können, müssen die Angaben der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1999, 99/16/0113, und vom 26. März 2003, 2001/13/0302).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006140026.X02

Im RIS seit

06.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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