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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §22;Rechtssatz
Da die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folgen dafür auf sich nehmen muss, der Behauptung einer nicht erfolgten Zustellung nicht wirksam entgegentreten zu können, müssen die Angaben der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1999, 99/16/0113, und vom 26. März 2003, 2001/13/0302).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006140026.X02Im RIS seit
06.12.2006