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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §224 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/14/0122Rechtssatz
Der Umstand, dass Personen, die nach den Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1 BAO) zu Gesamtschuldnern werden, ergibt sich aus § 7 Abs. 1 BAO. Daraus ergibt sich auch ohne weiteren Hinweis und ohne jede weitere "Feststellung der Solidarschuld" durch die Behörde, dass sich jede Zahlung eines Gesamtschuldners "auf die Schuld des anderen" auswirken muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002140010.X05Im RIS seit
11.12.2006