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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Aufhebung des im Anlaßverfahren angefochtenen Bescheides wegen Verletzung des Gleichheitsrechtes insoweit, als er die Beitragsfestsetzung für die Krankenversicherung nach dem GSKVG 1971 betrifft (nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit einiger Worte in §18 Abs1 erster Satz GSKVG 1971 als gleichheitswidrig mit Erk. VfSlg. 10100/1984Spruch
1. Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit er die Beitragsfestsetzung für das Jahr 1978 in der Krankenversicherung nach dem GSKVG betrifft, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Insoweit wird der Bescheid aufgehoben.
2. Soweit der angefochtene Bescheid die Beitragsfestsetzung für das Jahr 1978 in der Pensionsversicherung nach dem GSPVG betrifft, ist der Bf. durch ihn weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.
Insoweit wird die Beschwerde abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Bf. betreibt in Bregenz ein Hotel und war als Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vbg. gemäß §2 Abs1 Z1 GSPVG in der Pensionsversicherung nach dem GSPVG und gemäß §2 Abs1 Z1 GSKVG 1971 in der Krankenversicherung nach dem GSKVG 1971 pflichtversichert.
Im Jahre 1975 nahm der Bf. bei der Veranlagung zur Einkommensteuer von den Anschaffungskosten eines für den Betrieb angeschafften Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens neben der nach §7 EStG 1972 zulässigen AfA eine vorzeitige Abschreibung gemäß §8 EStG 1972 in Höhe von 18128 S in Anspruch.
Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 23. März 1978 wurde die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlagen zur Pensionsversicherung und zur Krankenversicherung für das Kalenderjahr 1978 gemäß §17 Abs1 GSPVG bzw. §18 Abs1 GSKVG 1971 ausgehend von den für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünften des Bf. laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1975 in Höhe von 155676 S unter Hinzurechnung der im Jahre 1975 vorgenommenen vorzeitigen Abschreibung ermittelt.
Dem vom Bf. gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vbg. vom 31. Mai 1978 keine Folge gegeben.
2. Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Vbg. richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
Die bel. Beh. hat die Verwaltungsakten vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift jedoch verzichtet. Die beteiligte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat eine Gegenschrift erstattet und darin die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. 1. Der VfGH hat aus Anlaß dieser Beschwerde gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Worte "auf eine vorzeitige Abschreibung," in §17 Abs1 erster Satz des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes (GSPVG), BGBl. 292/1957 idF des BGBl. 705/1976, und der Worte "auf eine vorzeitige Abschreibung," in §18 Abs1 erster Satz des Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes (GSKVG 1971), BGBl. 287/1971 idF des BGBl. 706/1976, eingeleitet.
a) Mit Erk. G120, 121/81-12 vom 30. Juni 1984 (VfSlg. 10100/1984) sprach der VfGH aus, daß die in Prüfung gezogenen Worte in §18 Abs1 erster Satz GSKVG 1971 wegen Verstoßes gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig waren.
Da der angefochtene Bescheid, soweit er die Beitragsfestsetzung für die Krankenversicherung nach dem GSKVG betrifft, in Anwendung der als gleichheitswidrig aufgehobenen Bestimmung ergangen ist, verletzt er in diesem Umfang den Bf. im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Der Bescheid war daher insoweit aufzuheben.
b) Im genannten Erk. sprach der VfGH auch aus, daß die geprüften Worte in §17 Abs1 erster Satz GSPVG, auf die sich der bekämpfte Bescheid hinsichtlich des den Pensionsversicherungsbeitrag betreffenden Teiles stützt, nicht verfassungswidrig waren. Bei der - insoweit gegebenen - Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlage könnte der Bf. in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hätte. Beides wurde nicht behauptet. Auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist derartiges nicht hervorgekommen.
Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin soweit nicht stattgefunden, als sich der Bescheid auf die Beitragsfestsetzung für die Pensionsversicherung bezieht.
Da auch die Verletzung anderer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nicht hervorgekommen ist, war die Beschwerde insoweit abzuweisen.
Schlagworte
Bescheid Trennbarkeit, VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1984:B399.1978Dokumentnummer
JFT_10158999_78B00399_00