RS Vwgh 2006/11/16 2002/14/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §114;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/14/0122

Rechtssatz

Der Grundsatz von Treu und Glauben bedeutet, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben (Hinweis zB Ritz, BAO-Kommentar2, § 114, Rz 6).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002140010.X04

Im RIS seit

11.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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